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Genehmigungen

Erteilung von Strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen (SSG) nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

Für die Errichtung, Veränderung und den Betrieb von Anlagen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße wird eine SSG benötigt. Diese SSG benötigen Privatpersonen genauso wie Firmen und andere Behörden. Das gilt auch für das Ufer sowie das Benutzen der Bundeswasserstraße (z.B. Entnehmen und Einleiten von Wasser und Stoffen).

Das zuständige WSA wird, sofern nicht zwingende Gründe gegen eine Genehmigung sprechen, diese unter den Bedingungen und Auflagen erteilen. Die Einhaltung dieser SSG ist unbedingt erforderlich, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten.

Welche Antragsunterlagen dem WSA zur Erteilung von Strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen vorzulegen sind entnehmen Sie bitte dem Merkblatt

Das Gesetz gibt Ihnen die Möglichkeit (§ 31 Absatz 2) Ihre beabsichtigte Maßnahme mit einer vereinfachten Darstellung beim WSA anzuzeigen

Wasserstraßen Betriebsanlagenverordnung (WaStrBAV)

Veranstaltungen jeglicher Art (z.B. Sportfest u.a.), die auf bundeseigenen Schifffahrts- und Betriebsanlagen oder Ufergrundstücken stattfinden, benötigen eine Genehmigung. Hierzu gilt der § 3 der WaStrBAV.
Einzelgenehmigungen zur Benutzung des Betriebsgeländes (z. B. das Befahren der Betriebswege mit Kraftfahrzeugen) werden durch den § 3 der Betriebsanlagenverordnung geregelt.

Hier können Sie die Wasserstraßen Betriebsanlagenverordnung herunterladen: