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Verkehrsrecht

Binnenschifffahrtsrecht

Im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen finden, abhängig von der Wasserstraße auf der Schifffahrt stattfindet, vier Verkehrsvorschriften Anwendung. Im einzelnen sind dies:

  • Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  • Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
  • Moselschifffahrtspolizeiverordnung
  • Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Auf den Binnenschifffahrtsstraßen Rhein, Mosel und Donau gelten spezielle Regelungen. Diese Flüsse unterliegen der Souveränität und damit der Zuständigkeit mehrerer Anrainerstaaten. Das dort zur Anwendung kommende Verkehrsrecht wird in internationalen Stromkommissionen festgelegt und ist bindend für alle Verkehrsteilnehmer. Auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen im Bereich der Bundeswasserstraßen findet die Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anwendung. Die Bestimmungen der vorgenannten Verkehrsvorschriften stimmen inhaltlich häufig überein.

Seeschifffahrtsrecht

Auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen finden folgende Verkehrsvorschriften Anwendung:

  • Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR) in Verbindung mit der Verordnung der Kollisionsverhütungsregeln
  • Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) einschließlich der Bekanntmachungen der Wasserstraßen und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest hierzu
  • Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO)
  • Befahrensregelung für Nationalparke und Naturschutzgebiete

Die internationalen KVR gelten sowohl auf der Hohen See als auch im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland. Im nationalen Bereich finden sie Anwendung, wenn die nationale Vorschriften, die Seeschifffahrtsstraßenordnung oder die Schifffahrtsordnung Emsmündung, keine speziellen Regelungen enthalten.

Die SeeSchStrO gilt mit Ausnahme der EMS- und Ledamündung auf allen Seeschifffahrtsstraßen. Im Bereich der EMS- und Ledamündung gilt die Schifffahrtsordnung "Emsmündung", ein spezielles Schifffahrtsrecht. Dieses Schifffahrtsrecht gilt aufgrund einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland.

Die Bestimmungen der SeeSchStrO und die der EmsSchO sind inhaltlich weitestgehend gleich.

In den Nationalparken Wattenmeer sowie für Naturschutzgebiete bestehen zum Schutz von Flora und Fauna besondere Befahrensvorschriften. Diese Vorschriften umfassen sowohl räumliche als auch zeitliche Vorgaben hinsichtlich des Aufenthaltes dort.

Zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern gilt die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten. Im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern gilt die Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - (NPBefVMVK).