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Sportbootvermietung

Mieten von Sportbooten

Die Vermietung von Sportbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen unterliegt der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Vermietet dürfen nur Sportboote bis 20 Meter Länge (Kleinfahrzeuge), für die von dem zuständigen WSA ein Bootszeugnis ausgestellt wurde. Das Bootszeugnis wird von der Wasserschutzpolizei kontrolliert.

Bootszeugnisse für die gewerbliche Vermietung von Sportbooten werden ausschließlich bei den WSÄ erteilt, in deren Zuständigkeit sich die Betriebstätte befindet.

Als Mieter ist es ihre Pflicht, das Bootszeugnis zu überprüfen, ob das Boot für das zu befahrende Gebiet zugelassen ist. Des Weiteren müssen Sie überprüfen, ob die im Bootszeugnis aufgeführte Sicherheitsausrüstung funktionsfähig und an Bord vorhanden ist. Insbesondere muss der Vermieter kostenlos für jede Person an Bord eine Rettungsweste zur Verfügung stellen.

Außerdem muss der Mieter im Besitz des notwendigen Führerscheins sein. Bei motorisierten Booten mit mehr als 5 PS und von weniger als 15 Meter Länge muss auf dem Rhein ein Sportbootführerschein vorliegen. Auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes ist ein Sportbootführerschein vorgeschrieben für motorisierte Sportboote. Das gilt für motorisierte Sportboote mit mehr als 15 PS Nutzleistung und einer Länge von weniger als 20 Metern. Für Fahrzeuge ab 15 Meter Länge wird ein Sportpatent oder ein Sportschifferzeugnis benötigt.

In der Verantwortung des Mieters liegt es, dass die im Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung an Bord ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass auch nicht mehr Personen an Bord sind als zugelassen.

Der Mieter ist verantwortlich, dass das Boot nicht von anderen Personen geführt wird, die nicht über die erforderliche Befähigung verfügen. Unter Aufsicht eines Führerscheininhabers dürfen auch Personen das Boot fahren, die keine Befähigung besitzen. Diese Personen müssen mindestens 16 Jahre alt und zum Fahren und Umsetzen der erteilten Anweisungen geeignet sind.