Navigation und Service

Sportbootführerschein

Führerscheininformationen

In Deutschland werden für Sportbootführerscheine die zwei Geltungsbereiche Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen/Küstengewässer unterschieden. Aus diesem Grund berechtigt ein Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nicht zum Befahren von Seeschifffahrtsstraßen und Küstengewässern. Ein Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen berechtigt nicht das Befahren von Binnenschifffahrtsstraßen.

Ausnahme:
Amtliche Sportbootführerscheine, die im Bundesgebiet vor dem 01. April 1978 und in Berlin vor dem 01. April 1989 erworben wurden, gelten auf den Seeschifffahrts- und auf den Binnen- schifffahrtsstraßen.

Neuregelung der Führerscheinregelung in der Sportschifffahrt

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat den Bundestagsbeschluss "Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt" (BT-Drs. 17/7937) umgesetzt. Die Führerscheinfreigrenze wurde in der Sportschifffahrt für den See- und Binnenbereich erhöht. Bisher waren 3,68 kW (5 PS) erlaubt. Ab sofort sind bis 11,03 kW (15 PS) zulääsig.

Die Neuregelungen sind in der "Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich" veröffentlicht worden. Siehe (BGBl. I, Heft 47, Seite 2102) und mit Wirkung vom 17. Oktober in Kraft getreten. Für die Führerscheinfreiheit bei motorisierten Sportbooten bis 11,03 kW gilt nunmehr folgendes:

Im Seebereich dürfen auf den Seeschifffahrtsstraßen Sportboote bis zu einer maximalen Nutzleistung von 3,68 kW (5 PS) ohne Sportbootführerschein-See geführt werden. Bislang war dies altersunabhängig und gilt aber nur so lange keine gewerbliche Nutzung vorliegt. Bei einer Nutzleistung von 3,68 bis 11,03 kW muss der Schiffsführer mindestens 16 Jahre alt sein. Erst dann darf er ein Sportboot zu privaten Zwecken führerscheinfrei führen. zu können. Eine Längenbegrenzung für Sportboote gibt es im Seebereich weiterhin nicht.

Im Binnenbereich dürfen Personen ab 16 Jahren auf den Binnenschifffahrtsstraßen Sportboote von weniger als 20 Meter Länge führerscheinfrei führen. Ausnahme: Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen. Die Nutzleistung der Antriebsmaschine darf nicht mehr als 11,03 kW (15 PS) betragen und keine gewerbsmäßige Nutzung stattfinden. Diese Regelung findet allerdings auf dem Rhein keine Anwendung. Es gilt die Nutzleistung von mehr als 3,68 kW als internationale Vorgabe für den Rhein. Aufgrund dessen, kann auf nationaler Basis derzeit keine Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht gewährt werden.. Die Alternative "Segelsurfen" beim Sportbootführerschein-Binnen ist ersatzlos gestrichen worden. Künftig ist auf den Gewässern nach Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen kein Führerschein mehr erforderlich, wenn Sportboote als Segelsurfbretter geführt werden. Das gilt auch für das Führen von Segelsurfbrettern auf allen Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes im Sinne § 1 Nummer 1 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen.