Navigation und Service

Dezernat Technische Schiffssicherheit

Die Aufgaben des Dezernats Technische Schiffssicherheit, ehemals ZSUK sind vergleichbar mit denen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und der Technischen Prüforganisationen. Zum Beispiel: TÜVDEKRAGTÜ im Rahmen der Hauptuntersuchung im Straßenverkehr.

Untersuchung / Eichung

Mitarbeit auf nationaler und internationaler Ebene an der Erstellung und Fortschreibung von Rechtsvorschriften ist eine wichtige Aufgabe des Dezernats. Dazu zählen Untersuchung (Interner Link), Zulassung und Eichung (Interner Link) von Binnenschiffen. Des Weiteren der Transport von gefährlichen Gütern im Rahmen der Zentralkommission für:

  • die Rheinschifffahrt (ZKR)
  • die Europäischen Union (EU)
  • die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) in Genf.

Beförderung gefährlicher Güter

Gefährliche Güter müssen sicher befördert werden, damit Menschen, Tiere, Umwelt und Sachen nicht gefährdet werden. Um dieses Ziel zu erreichen, bestehen eingehende Sicherheitsvorschriften. In einer hochindustriellen Gesellschaft werden gefährliche Güter häufig verwendet und natürlich auch befördert. Bei allen Transporten ist immer "Leben und Gesundheit" von Menschen und Tieren zu schützen. Des Weiteren sollen die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewendet werden. Für den Transport gefährlicher Güter (Interner Link) wurden internationale Regelwerke geschaffen. Mit diesen Regelwerken soll der sichere Transport dieser sensiblen Güter grundsätzlich gewährleistet sein. Die Vorschriften werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen in Wissenschaft und Technik laufend überprüft und weiterentwickelt.

Zentrale Binnenschiffsbestandsdatei

Die dem Dezernat Technische Schiffssicherheit zugeordnete Zentrale Binnenschiffsbestandsdatei (ZBBD) (Interner Link) ist die zentrale Datenerfassungsstelle. Die Daten der deutschen Binnenflotte werden hier geprüft, statistisch erfasst, ausgewertet und veröffentlicht.

Hinweis des Binnenschifffahrtsfonds bei der GDWS, Standort Münster:

- zur Meldeverpflichtung nach Artikel 7 Absatz 5 (letzter Satz) der Verordnung (EG) Nummer 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

Um die Marktbeobachtung im Binnenschifffahrtssektor zu verbessern, ist es wichtig, dass eine wirksame Überwachung der Entwicklung der Flottenkapazität in der EU erfolgt. In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nummer 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs verwiesen. Die Europäische Kommission soll in ihren Entscheidungen über kapazitätsbezogene Maßnahmen die Ergebnisse des Verkehrsmarkts und seine voraussichtliche Entwicklung berücksichtigen. Die Eigentümer im Bau befindlicher oder eingeführter Schiffe müssen die Fonds sechs Monate vor der Inbetriebnahme dieser Schiffe unterrichten. Durch diesen Beitrag der Eigentümer kann der Verkehrsmarkt besser beobachtet werden.

Die Meldeverpflichtung besteht laut Klarstellung des BMVI ausschließlich für Eigentümer mit Firmensitz in Deutschland. Das gilt für ihre neugebauten oder aus einem nicht der EU angehörenden Staat eingeführten Schiffe. Diese Schiffe sollen eine einheitliche europäische Schiffsnummer von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission erhalten.

Die Meldungen können formlos oder nach dem als Anlage beigefügten Musterschreiben (PDF, intern) erfolgen. Sie sollten aber auf jeden Fall folgende Angaben enthalten:

  • die vollständige Anschrift des Eigentümers;
  • die Schiffsart und -gattung;
  • den Schiffsnamen;
  • die Tragfähigkeit bzw. bei Schub-/Schleppbooten die Antriebsleistung;
  • das Datum der voraussichtlichen Indienststellung.

Meldungen für in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigte Inbetriebnahmen sind zu richten an die

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Standort Münster
Cheruskerring 11
48147 Münster